Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI – kostenlos bei Ihnen zuhause in Georgsmarienhütte & Osnabrück
Wir übernehmen Ihren gesetzlich vorgeschriebenen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI – bei Ihnen zuhause in Georgsmarienhütte, Bad Iburg, Hagen a.T.W. und im Raum Osnabrück. Für Angehörige kostenlos, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, mit festen Ansprechpartnern.
Beratungsbesuch für Pflegegrad 2–5 jetzt halbjährlich verpflichtend
Seit dem 1. Januar 2026 ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI für alle Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich Pflicht, wenn Pflegegeld bezogen wird. Pflegegrad 4 und 5 können den Besuch zusätzlich freiwillig vierteljährlich abrufen, Pflegegrad 1 auf Wunsch halbjährlich – die Kosten trägt in allen Fällen die Pflegekasse. Viele Ratgeber und Wettbewerber nennen hier noch den alten Stand (vierteljährliche Pflicht ab Pflegegrad 4). Wir arbeiten nach dem aktuellen Recht und stimmen die genaue Taktung für Sie mit Ihrer Pflegekasse ab. Hintergrund ist eine gesetzliche Vereinheitlichung, die den Aufwand für pflegende Angehörige spürbar senken soll – ohne dass Sie auf gute Beratung verzichten müssen.
Verpasster Beratungsbesuch = weniger Geld
Wer Pflegegeld bezieht und zuhause von Angehörigen gepflegt wird, ist zum regelmäßigen Beratungsbesuch nach § 37.3 verpflichtet. Wird dieser nicht rechtzeitig abgerufen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen – im Wiederholungsfall sogar ganz streichen.
Das trifft Familien oft unverschuldet: Der Termin gerät im Alltag in Vergessenheit oder die Fristen sind unklar. Genau das verhindern wir für Sie – wir behalten die Fristen im Blick und kommen verlässlich zum Termin.
Wir erinnern Sie
Rechtzeitig vor dem fälligen Termin – Sie müssen an nichts denken.
Wir kommen zu Ihnen
Eine Pflegefachkraft berät Sie in vertrauter Umgebung zuhause.
Wir rechnen ab
Direkt mit der Pflegekasse – für Sie entstehen keine Kosten.
Ihr Beratungseinsatz nach § 37.3 – Schritt für Schritt
Ein Beratungsbesuch dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten und findet ganz entspannt bei Ihnen zuhause statt. Sie müssen nichts vorbereiten – wir bringen alle Unterlagen mit und führen Sie durch das Gespräch.
Termin & Erinnerung
Wir vereinbaren einen Termin, der Ihnen passt, und erinnern Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist.
Blick auf die Pflegesituation
Eine Pflegefachkraft schaut sich in Ruhe an, wie die Pflege zuhause läuft – was gut klappt und wo es hakt.
Praktische Tipps
Konkrete Hinweise zu Pflegehilfsmitteln, Entlastung, Wohnraumanpassung und dem Schutz vor Überlastung.
Ansprüche prüfen
Wir prüfen, ob Sie alle Leistungen nutzen, die Ihnen zustehen – z. B. Entlastungsbetrag (§ 45b) und Verhinderungspflege (§ 39).
Bestätigung an die Kasse
Wir dokumentieren den Besuch und senden die Bestätigung direkt an Ihre Pflegekasse – Ihr Pflegegeld bleibt gesichert.
Was Sie mitbringen müssen: nichts. Kein Papierkram, keine Vorbereitung. Halten Sie höchstens Ihre Pflegekassen-Angaben griffbereit – um alles andere kümmern wir uns.
Nicht zu verwechseln: Der Beratungsbesuch nach § 37.3 ist keine Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes (MD). Er entscheidet nicht über Ihren Pflegegrad, sondern unterstützt Sie im Pflegealltag – Ihr Pflegegrad bleibt davon völlig unberührt.
Beratungsbesuch § 37.3 – Taktung je Pflegegrad (Stand 2026)
Die Beratungspflicht gilt, wenn Pflegegeld bezogen wird – auch bei der Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung (§ 38). Die genaue Taktung stimmen wir im Einzelfall mit Ihrer Pflegekasse ab. Eine ausführliche Erklärung mit allen Fristen finden Sie in unserem Ratgeber zum Beratungsbesuch nach § 37.3.
Wer den Beratungsbesuch abrufen muss
Verpflichtet sind alle, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Das gilt auch für die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung nach § 38. Ausschlaggebend ist immer der Pflegegeldbezug – nicht, wer im Haushalt lebt.
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich verpflichtend.
- Pflegegrad 4 und 5: halbjährlich verpflichtend, zusätzlich freiwillig vierteljährlich.
- Pflegegrad 1: keine Pflicht, aber auf Wunsch halbjährlich möglich – die Kasse zahlt.
- Reine Pflegesachleistung: Wer ausschließlich durch einen Pflegedienst versorgt wird, ist nicht verpflichtet.
Beratungsbesuch § 37.3 in Ihrer Region
Wir führen den Beratungseinsatz nach § 37.3 bei Ihnen zu Hause durch – im gesamten Süden des Landkreises Osnabrück und im Raum Osnabrück. Kurze Wege bedeuten für Sie verlässliche, pünktliche Termine. Ortsnahe Informationen finden Sie hier:
- Beratungsbesuch in Georgsmarienhütte – inkl. Oesede, Harderberg, Holzhausen, Kloster Oesede.
- Beratungsbesuch in Bad Iburg – im Kneipp-Heilbad südlich von Georgsmarienhütte.
- Beratungsbesuch in Hagen a.T.W. – am Fuße des Teutoburger Waldes.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie zum Beratungsbesuch verpflichtet sind? Rufen Sie uns an – wir klären das in zwei Minuten mit Ihnen.
Das bringt Ihnen unser Beratungsbesuch
- Pflegegeld sichern – wir wahren alle gesetzlichen Fristen für Sie.
- Beratung bei Ihnen zuhause, in vertrauter Umgebung und ohne Anfahrt.
- Für Angehörige komplett kostenlos, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
- Praktische Tipps zu Pflegehilfsmitteln, Entlastung und Alltagsorganisation.
- Hinweise auf Leistungen, die Ihnen zustehen – z. B. Verhinderungspflege (§ 39) und Entlastungsbetrag (§ 45b).
- Feste, freundliche Ansprechpartner statt wechselnder Gesichter.
Sie überlegen, zusätzlich Unterstützung im Alltag zu erhalten? Erfahren Sie mehr über unsere Verhinderungspflege und die Alltagsunterstützung nach § 45b.
Unser Erinnerungsservice – keine Frist mehr verpassen
Sind Sie bereits bei uns in Betreuung oder haben Ihren Beratungsbesuch einmal über uns gemacht? Dann behalten wir Ihre Fristen automatisch im Blick und melden uns rechtzeitig vor dem nächsten fälligen Termin. Sie müssen sich um nichts kümmern – kein Kalender, keine Erinnerung, kein Risiko einer Pflegegeld-Kürzung.
Termin anfragenAlles zum Beratungsbesuch nachlesen
Sie möchten die Regeln, Fristen und Ihre Rechte verstehen, bevor Sie einen Termin machen? In unserem ausführlichen Ratgeber erklären wir den Beratungseinsatz nach § 37.3 verständlich und auf dem Rechtsstand 2026 – ohne Fachchinesisch.
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