Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI – kostenlos bei Ihnen zuhause in Georgsmarienhütte & Osnabrück

Wir übernehmen Ihren gesetzlich vorgeschriebenen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI – bei Ihnen zuhause in Georgsmarienhütte, Bad Iburg, Hagen a.T.W. und im Raum Osnabrück. Für Angehörige kostenlos, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, mit festen Ansprechpartnern.

Beratungstermin anfragen 📞 05401 1689570

Neu seit 1. Januar 2026

Beratungsbesuch für Pflegegrad 2–5 jetzt halbjährlich verpflichtend

Seit dem 1. Januar 2026 ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI für alle Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich Pflicht, wenn Pflegegeld bezogen wird. Pflegegrad 4 und 5 können den Besuch zusätzlich freiwillig vierteljährlich abrufen, Pflegegrad 1 auf Wunsch halbjährlich – die Kosten trägt in allen Fällen die Pflegekasse. Viele Ratgeber und Wettbewerber nennen hier noch den alten Stand (vierteljährliche Pflicht ab Pflegegrad 4). Wir arbeiten nach dem aktuellen Recht und stimmen die genaue Taktung für Sie mit Ihrer Pflegekasse ab. Hintergrund ist eine gesetzliche Vereinheitlichung, die den Aufwand für pflegende Angehörige spürbar senken soll – ohne dass Sie auf gute Beratung verzichten müssen.

0 €
für Angehörige – die Kasse zahlt
bei Ihnen
zuhause, ohne Anfahrt für Sie
Pflicht
Termin, den wir für Sie im Blick behalten
24 Std.
verbindliche Rückmeldung
Pflegegeld in Gefahr?

Verpasster Beratungsbesuch = weniger Geld

Wer Pflegegeld bezieht und zuhause von Angehörigen gepflegt wird, ist zum regelmäßigen Beratungsbesuch nach § 37.3 verpflichtet. Wird dieser nicht rechtzeitig abgerufen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen – im Wiederholungsfall sogar ganz streichen.

Das trifft Familien oft unverschuldet: Der Termin gerät im Alltag in Vergessenheit oder die Fristen sind unklar. Genau das verhindern wir für Sie – wir behalten die Fristen im Blick und kommen verlässlich zum Termin.

1

Wir erinnern Sie

Rechtzeitig vor dem fälligen Termin – Sie müssen an nichts denken.

2

Wir kommen zu Ihnen

Eine Pflegefachkraft berät Sie in vertrauter Umgebung zuhause.

3

Wir rechnen ab

Direkt mit der Pflegekasse – für Sie entstehen keine Kosten.

So läuft der Beratungsbesuch ab

Ihr Beratungseinsatz nach § 37.3 – Schritt für Schritt

Ein Beratungsbesuch dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten und findet ganz entspannt bei Ihnen zuhause statt. Sie müssen nichts vorbereiten – wir bringen alle Unterlagen mit und führen Sie durch das Gespräch.

1

Termin & Erinnerung

Wir vereinbaren einen Termin, der Ihnen passt, und erinnern Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist.

2

Blick auf die Pflegesituation

Eine Pflegefachkraft schaut sich in Ruhe an, wie die Pflege zuhause läuft – was gut klappt und wo es hakt.

3

Praktische Tipps

Konkrete Hinweise zu Pflegehilfsmitteln, Entlastung, Wohnraumanpassung und dem Schutz vor Überlastung.

4

Ansprüche prüfen

Wir prüfen, ob Sie alle Leistungen nutzen, die Ihnen zustehen – z. B. Entlastungsbetrag (§ 45b) und Verhinderungspflege (§ 39).

5

Bestätigung an die Kasse

Wir dokumentieren den Besuch und senden die Bestätigung direkt an Ihre Pflegekasse – Ihr Pflegegeld bleibt gesichert.

Was Sie mitbringen müssen: nichts. Kein Papierkram, keine Vorbereitung. Halten Sie höchstens Ihre Pflegekassen-Angaben griffbereit – um alles andere kümmern wir uns.

Nicht zu verwechseln: Der Beratungsbesuch nach § 37.3 ist keine Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes (MD). Er entscheidet nicht über Ihren Pflegegrad, sondern unterstützt Sie im Pflegealltag – Ihr Pflegegrad bleibt davon völlig unberührt.

Wie oft ist der Beratungsbesuch Pflicht?

Beratungsbesuch § 37.3 – Taktung je Pflegegrad (Stand 2026)

Pflegegrad Verpflichtend Freiwillig zusätzlich möglich
Pflegegrad 1keine Pflichthalbjährlich auf Wunsch (Kasse zahlt)
Pflegegrad 2halbjährlich (2× pro Jahr)
Pflegegrad 3halbjährlich (2× pro Jahr)
Pflegegrad 4halbjährlich (2× pro Jahr)vierteljährlich (4× pro Jahr)
Pflegegrad 5halbjährlich (2× pro Jahr)vierteljährlich (4× pro Jahr)

Die Beratungspflicht gilt, wenn Pflegegeld bezogen wird – auch bei der Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung (§ 38). Die genaue Taktung stimmen wir im Einzelfall mit Ihrer Pflegekasse ab. Eine ausführliche Erklärung mit allen Fristen finden Sie in unserem Ratgeber zum Beratungsbesuch nach § 37.3.

Für wen gilt die Pflicht?

Wer den Beratungsbesuch abrufen muss

Verpflichtet sind alle, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Das gilt auch für die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung nach § 38. Ausschlaggebend ist immer der Pflegegeldbezug – nicht, wer im Haushalt lebt.

  • Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich verpflichtend.
  • Pflegegrad 4 und 5: halbjährlich verpflichtend, zusätzlich freiwillig vierteljährlich.
  • Pflegegrad 1: keine Pflicht, aber auf Wunsch halbjährlich möglich – die Kasse zahlt.
  • Reine Pflegesachleistung: Wer ausschließlich durch einen Pflegedienst versorgt wird, ist nicht verpflichtet.
Wo wir zu Ihnen kommen

Beratungsbesuch § 37.3 in Ihrer Region

Wir führen den Beratungseinsatz nach § 37.3 bei Ihnen zu Hause durch – im gesamten Süden des Landkreises Osnabrück und im Raum Osnabrück. Kurze Wege bedeuten für Sie verlässliche, pünktliche Termine. Ortsnahe Informationen finden Sie hier:

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie zum Beratungsbesuch verpflichtet sind? Rufen Sie uns an – wir klären das in zwei Minuten mit Ihnen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Das bringt Ihnen unser Beratungsbesuch

  • Pflegegeld sichern – wir wahren alle gesetzlichen Fristen für Sie.
  • Beratung bei Ihnen zuhause, in vertrauter Umgebung und ohne Anfahrt.
  • Für Angehörige komplett kostenlos, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
  • Praktische Tipps zu Pflegehilfsmitteln, Entlastung und Alltagsorganisation.
  • Hinweise auf Leistungen, die Ihnen zustehen – z. B. Verhinderungspflege (§ 39) und Entlastungsbetrag (§ 45b).
  • Feste, freundliche Ansprechpartner statt wechselnder Gesichter.

Sie überlegen, zusätzlich Unterstützung im Alltag zu erhalten? Erfahren Sie mehr über unsere Verhinderungspflege und die Alltagsunterstützung nach § 45b.

Beratungstermin anfragen

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.

Für Bestandskunden

Unser Erinnerungsservice – keine Frist mehr verpassen

Sind Sie bereits bei uns in Betreuung oder haben Ihren Beratungsbesuch einmal über uns gemacht? Dann behalten wir Ihre Fristen automatisch im Blick und melden uns rechtzeitig vor dem nächsten fälligen Termin. Sie müssen sich um nichts kümmern – kein Kalender, keine Erinnerung, kein Risiko einer Pflegegeld-Kürzung.

Termin anfragen
Erst in Ruhe informieren?

Alles zum Beratungsbesuch nachlesen

Sie möchten die Regeln, Fristen und Ihre Rechte verstehen, bevor Sie einen Termin machen? In unserem ausführlichen Ratgeber erklären wir den Beratungseinsatz nach § 37.3 verständlich und auf dem Rechtsstand 2026 – ohne Fachchinesisch.

Zum Ratgeber § 37.3
Häufige Fragen zum Beratungsbesuch § 37.3

Gut zu wissen

Ja. Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI wird vollständig von der Pflegekasse getragen und direkt mit ihr abgerechnet. Für Sie als Angehörige entstehen keine Kosten – Sie müssen nichts vorstrecken.
Seit dem 1. Januar 2026 ist der Beratungsbesuch bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich Pflicht (zweimal im Jahr), wenn Pflegegeld bezogen wird. Pflegegrad 4 und 5 können ihn zusätzlich freiwillig vierteljährlich abrufen, Pflegegrad 1 auf Wunsch halbjährlich. Wir behalten die Fristen für Sie im Blick und erinnern Sie rechtzeitig.
Wird der verpflichtende Beratungsbesuch nicht abgerufen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bei wiederholtem Versäumnis kann das Pflegegeld sogar ganz gestrichen werden. Genau das verhindern wir für Sie, indem wir die Fristen überwachen und Sie rechtzeitig erinnern.
Den Beratungsbesuch nach § 37.3 dürfen zugelassene ambulante Pflegedienste sowie von den Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen und Beratungspersonen durchführen. Bei uns kommt immer eine erfahrene Pflegefachkraft zu Ihnen nach Hause.
Nein. Sie müssen nichts vorbereiten und nichts mitbringen. Halten Sie höchstens Ihre Pflegekassen-Unterlagen griffbereit – alles Weitere bringen wir mit. Der Besuch dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten.
Nein. Der Besuch ist keine Kontrolle im negativen Sinne, sondern eine echte Hilfe: Wir schauen, ob die Pflege zuhause gut funktioniert, beantworten Fragen und geben praktische Tipps zu Hilfsmitteln, Entlastung und Alltagsorganisation.
Ja. Die Beratungspflicht gilt immer dann, wenn Pflegegeld bezogen wird – also auch bei der Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung nach § 38. Nur wer ausschließlich Pflegesachleistungen erhält, ist nicht zum Beratungsbesuch verpflichtet.
Der Beratungsbesuch ist grundsätzlich als persönlicher Hausbesuch vorgesehen. Zeitweise waren telefonische oder digitale Beratungen möglich; die Regelungen dazu ändern sich jedoch immer wieder. Wir klären mit Ihrer Pflegekasse, welche Form aktuell zulässig ist – und kommen im Zweifel einfach zu Ihnen nach Hause.
Die halbjährliche Beratungspflicht für Pflegegrad 2 bis 5 gilt seit dem 1. Januar 2026. Zuvor war der Besuch für Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich verpflichtend. Viele Ratgeber führen noch den alten Stand – wir arbeiten nach dem aktuellen Recht und stimmen die genaue Taktung mit Ihrer Pflegekasse ab.

Lieber direkt sprechen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns per WhatsApp – wir vereinbaren Ihren kostenlosen Beratungsbesuch nach § 37.3 unkompliziert und sichern Ihr Pflegegeld.

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